Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 28. September 2010 – Rosenruist/HABM (Darstellung zweier Kurven auf einer Hosentasche)
(Rechtssache T-388/09)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die zwei Kurven auf einer Hosentasche darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 15, 27)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Juni 2009 (Sache R 237/2009‑2) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das zwei Kurven auf einer Hosentasche darstellt, als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Rosenruist – Gestão e serviços, Lda
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Marke, die zwei sich in einem Punkt kreuzende Kurven auf einer Hosentasche darstellt, für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 18 und 25
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Rosenruist – Gestão e serviços, Lda trägt die Kosten.
Full & Egal Universal Law Academy