Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 25. Mai 2011 – Prinz von Hannover/HABM (Darstellung eines Wappens)
(Rechtssache T‑397/09)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein Wappen darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Nachahmung eines staatlichen Hoheitszeichens im heraldischen Sinne – Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die nach der Pariser Verbandsübereinkunft zurückzuweisen sind – Schutz der Kennzeichen des Staates und der internationalen Organisationen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. h) (vgl. Randnrn. 24-25,29-30)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juli 2009 (Sache R 1361/2008-1) über die Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die das Wappen des Hauses Hannover darstellt
Angaben zur Rechtssache
Anmelder der Gemeinschaftsmarke:
Ernst August Prinz von Hannover Herzog zu Braunschweig und Lüneburg
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Ein Wappen darstellende Bildmarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28, 32, 33, 35, 39, 41 und 43 – Anmeldung Nr. 5627 245
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Ernst August Prinz von Hannover Herzog zu Braunschweig und Lüneburg trägt die Kosten.
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