Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 25. Mai 2011 – São Paulo Alpargatas/HABM – Fischer (BAHIANAS LAS ORIGINALES)
(Rechtssache T‑422/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BAHIANAS LAS ORIGINALES – Ältere Gemeinschaftsbildmarke und ältere nationale Bildmarke havaianas sowie ältere nationale Wortmarke HAVAIANAS – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 19, 41-42)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. August 2009 (Sache R 1477/2008‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der São Paulo Alpargatas, SA und Herrn Enrique Fischer
Angaben zur Rechtssache
Anmelder der Gemeinschaftsmarke:
Enrique Fischer
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke mit dem Wortbestandteil BAHIANAS LAS ORIGINALES –für Waren der Klasse 25 (Anmeldung Nr. 5024591)
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
São Paulo Alpargatas, SA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „havaianas“ (Nr. 3772431), spanische Bildmarke mit dem Wortbestandteil „havaianas“ (Nr. 2341904) und spanische Wortmarke „HAVAIANAS“ (Nr. 2341905), alle für Waren der Klasse 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Gänzliche Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
Tenor
1.
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 17. August 2009 (Sache R 1477/2008‑2) wird aufgehoben.
2.
Das HABM trägt seine eigene Kosten und die Kosten der São Paulo Alpargatas, SA.
3.
Herr Enrique Fischer trägt seine eigenen Kosten.
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