21.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 69/48
Klage, eingereicht am 15. Januar 2009 — Euro-Information/HABM (EURO AUTOMATIC CASH)
(Rechtssache T-15/09)
(2009/C 69/105)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Klägerin: Européenne de traitement de l'Information (Euro-Information) (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Grolée)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. November 2008, in der Sache R 70/2006-4 insoweit aufzuheben, als darin die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke EURO AUTOMATIC CASH (Nr. 4 114 864) für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 37, 38 und 42 zurückgewiesen wurde;
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die Gemeinschaftsmarke EURO AUTOMATIC CASH (Nr. 4 114 864) für alle in der Anmeldung angeführten Waren und Dienstleistungen einzutragen;
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dem HABM gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung die Kosten der Klägerin im Rahmen des Verfahrens vor dem HABM und der vorliegenden Klage aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „EURO AUTOMATIC CASH“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 37, 38 und 42 — Anmeldung (Nr. 4 114 864).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die angemeldete Marke nicht beschreibend sei und sie die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise.
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