21.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 69/48
Klage, eingereicht am 16. Januar 2009 — Eurotel/HABM — DVB Project (DVB)
(Rechtssache T-21/09)
(2009/C 69/106)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Parteien
Klägerin: Eurotel SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Paola)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: DVB Project
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und folglich die Gemeinschaftsbildmarke „DVB“ für nichtig zu erklären, da sie in offensichtlichem Widerspruch zu Wortlaut und Sinn von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d GMVO steht;
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „DVB“ (Nr. 2 75 771) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38.
Inhaber der Gemeinschaftsmarke: DVB Project.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Die Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren macht keine Marke geltend, sondern den beschreibenden und gattungsbezeichnenden Charakter der in Rede stehenden Marke.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.
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