21.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 69/51
Rechtsmittel, eingelegt am 26. Januar 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. November 2008 in der Rechtssache F-18/07, Marcuccio/Kommission
(Rechtssache T-32/09 P)
(2009/C 69/111)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
jedenfalls,
(A.1)
den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und ohne jede Ausnahme aufzuheben;
(A.2)
festzustellen, dass die im ersten Rechtszug erhobene Klage uneingeschränkt zulässig war;
—
ferner,
(B.1)
seinen mit der Klage im ersten Rechtszug gestellten Anträgen in vollem Umfang und ohne jede Ausnahme stattzugeben;
(B.2)
die Beklagte zu verurteilen, ihm die gesamten Kosten und Auslagen zu erstatten, die ihm im Zusammenhang sowohl mit dem Verfahren im ersten Rechtszug als auch mit dem Rechtsmittelverfahren entstanden sind;
—
hilfsweise,
(B.3)
die Sache zur erneuten Entscheidung in anderer Zusammensetzung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. November 2008 in der Rechtssache F-18/07, Marcuccio/Kommission, mit dem die vom Rechtsmittelführer erhobene Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde.
Seine Anträge begründet der Rechtsmittelführer wie folgt:
—
Völliges Fehlen einer Begründung der Ausführungen hinsichtlich der Einstufung der Note vom 11. Oktober 2005 in Randnr. 3 des angefochtenen Beschlusses als Antrag gemäß Art. 90 des Statuts und der sich daraus ergebenden Anwendbarkeit von Art. 90 auf den vorliegenden Fall.
—
Völliges Fehlen einer Begründung der Ausführungen in Bezug auf den Zeitpunkt des Eingangs der Note vom 11. Oktober 2005 bei der Beklagten und den Zeitpunkt, zu dem die streitige Entscheidung erlassen wurde.
—
Rechtswidrigkeit der Feststellungen, die der angenommenen offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage in ihrer Gesamtheit zugrunde liegen.
Völliges Fehlen einer Begründung, auch wegen völligen Fehlens einer Beweiserhebung, in Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klagebeantwortung und Verfahrensfehler wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung, den Inhalt der Klagebeantwortung unberücksichtigt zu lassen, weil diese verspätet eingereicht worden sei.
—
Verstoß gegen die Vorschriften über einen fairen Prozess, gegen Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
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