4.4.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 82/32
Klage, eingereicht am 27. Januar 2009 — Hipp & Co/HABM — Nestlé (Bebio)
(Rechtssache T-41/09)
(2009/C 82/56)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Hipp & Co KG (Sachseln, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Bognár und Rechtsanwalt M. Kinkeldey)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Société des Produits Nestlé, SA (Vevey, Schweiz)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. November 2008 in der Sache R 1790/2008-2 aufzuheben;
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Bebio“ für Waren in den Klassen 5, 29, 30 und 32.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale Registrierung Nr. 187 436 der Wortmarke „BEBA“ für Waren der Klassen 5, 29 und 30 und eingetragene Gemeinschaftsmarke „BEBA“ (Nr. 3 043 387) für Waren der Klassen 5, 29 und 30.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft entschieden habe, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken bestehe.
Full & Egal Universal Law Academy