21.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 69/52
Klage, eingereicht am 28. Januar 2009 — A. Loacker/HABM — Editrice Quadratum (QUADRATUM)
(Rechtssache T-42/09)
(2009/C 69/114)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Parteien
Klägerin: A. Loacker SpA (Renon, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Bilardo, C. Bacchini und M. Mazzitelli)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Editrice Quadratum SpA (Mailand, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Editrice Quadratum SpA.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Quadratum“ (Anmeldung Nr. 4 653 481) u. a. für Waren der Klasse 30.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „LOACKER QUADRATINI“ für bestimmte Waren der Klasse 30.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde der Anmelderin wurde stattgegeben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b sowie die Art. 73 und 74 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.
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