16.5.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/36
Klage, eingereicht am 20. Februar 2009 — Química Atlântica/Kommission
(Rechtssache T-71/09)
2009/C 113/74
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Química Atlântica, Lda (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Teixeira Alves)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Kommission verpflichtet war, Maßnahmen zur Harmonisierung der Kriterien für die Einreihung und Besteuerung von aus Tunesien eingeführtem Dicalciumphosphat zu erlassen;
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festzustellen, dass die Untätigkeit der Kommission zu erheblichen Unterschieden in der Besteuerung der in Portugal angemeldeten Waren gegenüber in anderen Mitgliedstaaten angemeldeten Waren geführt hat, die aus Gründen der geografischen Nähe mit den Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren in Portugal anmelden, konkurrieren;
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die Kommission zu verurteilen, Maßnahmen zur Harmonisierung der zolltariflichen Einreihung von Dicalciumphosphat zu erlassen;
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die Kommission zu verurteilen, zu berücksichtigen, dass Phosphat ein aus der chemischen Reaktion der Verbindung von einer Säure und Mineralien gewonnenes anorganisches Erzeugnis ist, dessen Einreihung in die ersten vierundzwanzig Kapitel des Gemeinsamen Zolltarifs von vornherein ausgeschlossen ist;
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die Kommission zu verurteilen, Maßnahmen zu erlassen, die sicherstellen, dass die in den verschiedenen Mitgliedstaaten erlassene Einreihung unter Berücksichtigung angemessener Auslegungskriterien harmonisiert wird;
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festzustellen, dass der Klägerin das Recht auf Erstattung der Zölle zusteht, die über die Zölle hinaus auferlegt wurden, die sich aus der Anwendung der Tarifposition 2835 [25] 90 des Zollkodex ergeben;
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der Kommission die Kosten des Verfahrens und die von der Klägerin zu tragenden notwendigen Auslagen, konkret Reisekosten und Honorare ihres Rechtsanwalts, aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin vertreibt aus Tunesien eingeführtes Dicalciumphosphat, das bis 1994 unter der Bezeichnung „Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat)“ in die Unterposition 2835 [25] 90 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht war. Die portugiesischen Zollbehörden verfügten, das Dicalciumphosphat in den stark abgabebelasteten KN-Code 2309 90 98„Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art — andere“ der Kombinierten Nomenklatur eingereiht wurde. Gleichzeitig wurde dasselbe Erzeugnis in Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Spanien, die fast die Gesamtmenge des in Tunesien gewonnenen Dicalciumphosphats aufnehmen, in die Unterposition 2835 [25] 90 zum Nullsatz eingereiht.
Die Klägerin habe die Kommission aufgefordert, Maßnahmen zur Harmonisierung der zolltariflichen Einreihung von Dicalciumphosphat zu erlassen, die Kommission sei jedoch nicht tätig geworden. Sie habe den Erlass einer Entscheidung über die Harmonisierung in Bezug auf Dicalciumphosphat bis 2005 hinausgezögert. Im Dezember 2008 habe die Kommission einen ausdrücklichen Rechtsakt mit negativem Inhalt erlassen, mit dem festgestellt worden sei, dass die Einreihung von Dicalciumphosphat in den KN-Code 2309 in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten unstreitig und einheitlich sei, und es folglich abgelehnt worden sei, Maßnahmen zur Vereinheitlichung der Einreihung zu erlassen. Die Kommission habe Originaldokumente in ihrem Besitz, die belegten, dass das Dicalciumphosphat, das aus Tunesien, dem größten Lieferanten der Gemeinschaft, eingeführt werden, in Frankreich und in Spanien in die Unterposition 2835 25 90 eingereiht werde, und sie habe Mittel, in Erfahrung zu bringen, dass jedenfalls auch im Vereinigten Königreich diese Einreihung vorgenommen werde. Die bloße Behauptung, dass keine Probleme der Einreihung des Phosphats in anderen Mitgliedstaaten bestünden, sei nur zur Hälfte wahr, weil nicht gesagt werde, dass in diese Mitgliedstaaten kein Dicalciumphosphat aus Tunesien eingeführt werde. Die Kommission sei verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob das aus Tunesien eingeführte Dicalciumphosphat eine aus anderen Ursprungsländern eingeführten Ersatzstoffen ähnliche Zusammensetzung habe, was nicht geprüft worden sei, obwohl die Kommission Kenntnis von einer verbindlichen Zollmitteilung in Frankereich gehabt habe. Die Antwort der Kommission auf die Beschwerde der Klägerin rechtfertige von einander abweichende und daher notwendigerweise fehlerhafte zolltarifliche Einreihungen, sie stütze sich auf nicht zutreffende Annahmen und treffe keine einzige Maßnahme zur Harmonisierung der Kriterien für die Einreihung, indem sie die frühere ungewisse Sachlage beibehalte.
Die portugiesischen Gerichte hätten die Entscheidungen der portugiesischen Zollbehörden bestätigt, ohne ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten, wozu sie verpflichtet gewesen wären. In den meisten Mitgliedstaaten, die Dicalciumphosphat aus Tunesien einführten, werde die Ware in den KN-Code 2835 [25] 90 eingereiht. Diese Divergenz bei der zolltariflichen Einreihung, die sich in der Besteuerung widerspiegele, habe die Klägerin vom spanischen Markt verdrängt, wo das Dicalciumphosphat infolge seiner zolltariflichen Einreihung in die Unterposition 2835 [25] 90 von Abgaben befreit sei.
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