18.4.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 90/34
Klage, eingereicht am 17. Februar 2009 — hofherr communikation / HABM (NATURE WATCH)
(Rechtssache T-77/09)
2009/C 90/53
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: hofherr communikation GmbH (Innsbruck, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Warbek)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Dezember 2008 in der Sache R 1410/2008-1 aufzuheben und die angemeldete Marke zur Eintragung zuzulassen;
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „NATURE WATCH“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 39, 41 und 43 — internationale Eintragung Nr. WOO 957 541.
Entscheidung des Prüfers: Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft angenommen habe, dass die angemeldete Marke beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft habe.
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