6.6.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 129/15
Klage, eingereicht am 4. März 2009 — Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-97/09)
2009/C 129/26
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigter: M. Lumma im Beistand von Rechtsanwalt C. von Donat)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der Kommission K(2008) 8465 endgültig vom 19. Dezember 2008 über die Kürzung des Beitrags aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für ein operationelles Programm in der Ziel-1-Region Land Sachsen in der Bundesrepublik Deutschland (1994-1999) gemäß der Entscheidung K(94) 1939/4 der Kommission vom 5. August 1994, der Entscheidung K(94) 2273/4 der Kommission vom 22. August 1994 und der Entscheidung K(94) 1425 der Kommission vom 6. September 1994 für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2008) 8465 endgültig vom 19. Dezember 2008, mit der die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung für die drei operationellen Programme für das Ziel-1-Gebiet des Freistaates Sachsen in der Bundesrepublik Deutschland (1994-1999) gewährten Finanzbeiträge gekürzt wurden.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Gründe:
Erstens bestehe für die Pauschalierung und die Extrapolation von Finanzkorrekturen in der Förderperiode 1994 — 1999 keine Rechtsgrundlage.
Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 (1), weil die Kürzungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Die Kommission habe insbesondere den Begriff der „Unregelmäßigkeit“ verkannt und wichtige Elemente des Sachverhalts unzutreffend festgestellt. Die Annahme systematischer Fehler bei der Verwaltung und Kontrolle stützten sich auf falsche Tatsachenfeststellungen.
Hilfsweise trägt die Klägerin vor, dass die Kommission das ihr nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 zustehende Ermessen nicht ausgeübt habe. Die Pauschalkorrekturen seien unverhältnismäßig und die Extrapolation fehlerhaft durchgeführt.
Zudem rügt die Klägerin die unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung. Die Herleitung und die Begründung für die Höhe der angewendeten Pauschalierungen könnten dieser nicht entnommen werden.
Abschließend macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte gegen das Prinzip der Partnerschaft verstoßen habe, da sie sich trotz Bestätigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in einem Verwaltungsabkommen in der angefochtenen Entscheidung auf systematische Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem berufe.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. 1988, L 374, S. 1).
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