16.5.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/40
Klage, eingereicht am 13. März 2009 — adp Gauselmann GmbH/HABM –Maclean (Archer Maclean’s Mercury)
(Rechtssache T-106/09)
2009/C 113/80
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: adp Gauselmann GmbH (Espelkamp, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Koch Moreno)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Archer Maclean (Banbury, Vereinigtes Königreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Januar 2009 in der Sache R 1266/2007-1 gegen die Verordnung Nr. 40/94 des Rates verstößt;
—
festzustellen, dass die Gemeinschaftsmarke Nr. 4 290 227 für Waren der Klassen 9 und 28 unter das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates fällt;
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dem HABM und gegebenenfalls dem Streithelfer die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Archer Maclean’s Mercury“ (Anmeldung Nr. 4 290 227) für Waren in den Klassen 9, 16 und 28.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke „Merkur“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 6, 9, 28, 35, 37, 41 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die einander gegenüberstehenden Marken keine optischen, klanglichen oder begrifflichen Ähnlichkeiten aufwiesen und die Waren in den Klassen 9 und 28 nicht miteinander übereinstimmten, so dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bestehe.
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