16.5.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/41
Klage, eingereicht am 19. März 2009 — Icebreaker/HABM — Gilmar (ICEBREAKER)
(Rechtssache T-112/09)
2009/C 113/83
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Icebreaker Ltd (Wellington, Neuseeland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Prehn)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Gilmar SpA (San Giovanni in Marignano [Rimini], Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Januar 2009 in der Sache R 1536/2007-4 aufzuheben und die betroffene Gemeinschaftsmarke für Waren in Klasse 25 zur Eintragung zuzulassen;
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ICEBREAKER“ für Waren in den Klassen 9, 24 und 25 — Anmeldung Nr. 3 205 523.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Italienische Wortmarke „ICEBERG“ für Waren in Klasse 25, international registrierte Wortmarke „ICEBERG“ für Waren in Klasse 25, spanische Wortmarke „ICEBERG“ für Waren in Klasse 25, italienische Wortmarke „ICE“ für Waren in Klasse 25 und international registrierte Wortmarke „ICE“ für Waren in Klasse 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass zwischen den betroffenen Marken eine Verwechslungsgefahr bestünde.
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