6.6.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 129/17
Klage, eingereicht am 26. März 2009 — Gruener Janura/HABM — Centum Aqua Marketing (HUNDERTWASSER)
(Rechtssache T-125/09)
2009/C 129/30
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Gruener Janura AG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Endres)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Centum Aqua Marketing GmbH (Magdeburg, Deutschland)
Anträge der Klägerin
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Die Zurückweisung der Anmeldung der Marke „Hundertwasser“, Nr. 4491891 für die folgenden Waren und Dienstleistungen:
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Klasse 20: Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen
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Klasse 30: Zucker, Reis, Tapioca, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditionswaren; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Süßwaren, Zuckerwatte.
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Klasse 31: Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel; Malz; Produkte aus biologischem Anbau, Blumen, Arrangements, Pflanzenarrangements, Pflanzengestecke.
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Klasse 35: Werbung, Marketingkonzepte.
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Klasse 39: Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen, Ausstellungsführungen, Stadt- und Gebäudeführungen, touristische Angebote, Pauschalreisen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Centum Aqua Marketing GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „HUNDERTWASSER“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 25, 30, 31, 32, 35, 39 und 42 (Anmeldung Nr. 4 491 891)
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Wortmarke „FRIEDENSREICH HUNDERTWASSER“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 16, 19, 24, 25, 27, 32 und 33 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 825 629) und die Wortmarke „HUNDERTWASSER“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 16, 18, 19, 21, 24, 41 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 931 393)
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: teilweise Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und teilweise Stattgabe der Beschwerde sowie teilweise Zurückweisung der Anmeldung
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.
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