4.7.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 153/43
Klage, eingereicht am 14. April 2009 — Hellenische Republik/Kommission
(Rechtssache T-158/09)
2009/C 153/85
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Karra, I. Chalkias und S. Papaioannou)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung C(2009) 810 der Kommission vom 13. Februar 2009 über die im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben zu ziehenden finanziellen Konsequenzen aus bestimmten von den Wirtschaftsbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten für nichtig zu erklären oder abzuändern, soweit sie die Hellenische Republik betrifft;
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ihr die 50 %, die nach Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/05 in den Fällen abgezogen wurden, in denen keine Unregelmäßigkeit vorliegt (Nrn. 3, 4 und 6 bis 13, außer 7) oder der Schuldner insolvent ist (Nr. 2);
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission hat mit der Entscheidung C(2009) 810 vom 13. Februar 2009 über die im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben zu ziehenden finanziellen Konsequenzen aus bestimmten von den Wirtschaftsbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten finanzielle Berichtigungen in Höhe von 13 348 979,02 Euro zu Lasten der Klägerin festgesetzt, und zwar wegen der Nachlässigkeit, die die griechischen Behörden in einem Vierjahreszeitraum ab dem Zeitpunkt der ersten Feststellung der Unregelmäßigkeit an den Tag gelegt hätten, und wegen des Umstands, dass sie Beträge nicht wiedereingezogen hätten, die fünf u. a. in den Sektoren Wein, Baumwolle tätigen Unternehmen und acht Massenproduzenten, die unter die Regelung über die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl fielen, zu Unrecht bezahlt worden seien.
Die Hellenische Republik macht mit dem ersten allgemeinen Klagegrund geltend, dass es in keinem der 13 untersuchten Fälle eine gültige Rechtsgrundlage für die Berichtigung gebe, da die Kommission Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1290/05 (1), die als anwendbare Vorschriften genannt worden seien, falsch ausgelegt und angewandt habe. Sie trägt hilfsweise vor, dass die Kommission einen offensichtlichen und grundlegenden Fehler begangen und die tatsächlichen Umstände der Handlungen der zuständigen griechischen Behörden unzutreffend gewürdigt habe, und weiter hilfsweise, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung, die sich auf die irrige Annahme stütze, dass in den vier Jahren sei der ersten Feststellung der Unregelmäßigkeit nichts getan und das Wiedereinziehungsverfahren oder ein gültiges Wiedereinziehungsverfahren nicht eingeleitet worden sei, den Anforderungen des Art. 253 EG insoweit nicht entspreche, als sie lückenhaft, unzureichend und unbestimmt sei, weil sie die von Griechenland während der bilateralen Konsultationen und des Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuss vorgetragenen Argumente nicht entkräfte.
Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission in vier Fällen zu Unrecht nicht Art. 32 Abs. 5 und Abs. 6 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1290/05 statt Art. 32 Abs. 1 und 8 angewandt habe, so dass die fraglichen Ausgaben der Klägerin und nicht dem EAGFL angelastet worden seien.
Drittens betreffe Art. 32 der Verordnung Nr. 1290/05, der für die Einleitung der im nationalen Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Wiedereinziehung eine Frist von einem Jahr ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung festsetze, nur Unregelmäßigkeiten, die nach Beginn der Geltung der Verordnung stattgefunden hätten, und könne nicht solche betreffen, die ein Jahrzehnt zurücklägen, als andere Rechtsvorschriften gegolten hätten, die keine entsprechende Frist vorgesehen, sondern die Kontrolle auf eine angemessene Frist beschränkt hätten.
Viertens sei der Anspruch der Kommission, die Beträge der Klägerin anzulasten, nach dem Ablauf von 15 bis 20 Jahren nach der geltend gemachten Unregelmäßigkeit wegen der übermäßigen Dauer des Verfahrens verjährt, hilfsweise liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vor.
Fünftens gelte, da in den Fällen 3, 4, 6 und 8 bis 13 keine Unregelmäßigkeit vorliege, für die Wiedereinziehung jeweils die 24-Monate-Regel des Art. 31 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1290/05, so dass die Anlastung der entsprechenden Beträge, die einen Zeitraum beträfen, der weit über die 24 Monate ab der Mitteilung der Ergebnisse der Prüfung hinausreiche, rechtsfehlerhaft und für nichtig zu erklären sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).
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