4.7.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 153/48
Klage, eingereicht am 6. Mai 2009 — Government of Gibraltar/Kommission
(Rechtssache T-176/09)
2009/C 153/92
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Government of Gibraltar (Prozessbevollmächtigte: D. Vaughan, QC, und M. Llamas, Barrister)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung 2009/95/EG insoweit für nichtig zu erklären, als sie den Abschnitt ES6120032 auf britische Gibraltar-Hoheitsgewässer (innerhalb wie außerhalb von UKGIB0002) und auf ein Gebiet auf Hoher See erstreckt;
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der Kommission die Kosten des Klägers für den Rechtsbeistand und seine übrigen Kosten und Auslagen in dieser Angelegenheit aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission 2009/95/EG vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biografischen Region (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8049) (1) insoweit, als sie den Abschnitt ES6120032 „Estrecho oriental“ so ausweist, als gehörten Gibraltar-Hoheitsgewässer (innerhalb wie außerhalb von UKGIB0002) und ein Gebiet auf Hoher See dazu.
Der Kläger stützt seine Klage auf folgende Klagegründe:
Erstens ist der Kläger der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung aus folgenden Gründen gegen den EG-Vertrag verstoße:
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Die Kommission habe dadurch offensichtliche Rechtsfehler begangen, dass sie unter Verstoß gegen Art. 229 EG ein Gebiet eines Mitgliedstaats, die britischen Gibraltar-Hoheitsgewässer, so ausweise, als seien sie Teil eines anderen Mitgliedstaats, nämlich Spaniens.
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Die Entscheidung sei unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG (2) und unter offensichtlicher Missachtung der Systematik dieser Richtlinie erlassen worden, da die Entscheidung besage, dass einem Großteil des Abschnitts ES6120032, der nicht zum spanischen Hoheitsgebiet, sondern zu dem eines anderen Mitgliedstaats gehöre, und unter eindeutigem Verstoß gegen Art. 2 der Richtlinie auch einem Teil der Hohen See, die nicht zum europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zähle und über die Spanien weder Gerichtsbarkeit noch Hoheitsgewalt ausübe noch ausüben könne, der Status eines „Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung“ verliehen werde.
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Die Entscheidung enthalte einen Rechtsfehler, weil sie besage, dass der Status eines „Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung“ und die Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG den unter spanischer Hoheit stehenden Teilen des Abschnitts ES6120032 zugesprochen würden, die sich mit dem Gebiet UKGIB0002 überschnitten, das unter britischer Hoheit stehe, und damit den Eindruck erwecke, es gälten zwei getrennte und unterschiedliche Rechts-, Straf-, Verwaltungs- und Überwachungssysteme für ein und dasselbe Gebiet.
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Die Entscheidung sei unter Verstoß gegen Art. 300 Abs. 7 EG, gegen Bestimmungen von Teil XII des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ), gegen das Übereinkommen von Barcelona aus dem Jahr 1976 zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung sowie gegen das Protokoll zu diesem Übereinkommen aus dem Jahr 1995 erlassen worden, da sie von Spanien verlange, dieselben Umweltauflagen in dem zu den britischen Gibraltar-Hoheitsgewässern gehörigen Teil des Abschnitts ES6120032 zu erfüllen, die auch vom Vereinigten Königreich/Gibraltar in demselben Gebiet gefordert würden.
Zweitens macht der Kläger geltend, dass die angefochtene Entscheidung offensichtliche Tatsachenfehler enthalte, die die Kommission zu einer unrichtigen Rechtsanwendung und Verstößen gegen den EG-Vertrag geführt hätten, weil die Entscheidung auf falschen und irreführenden Daten beruhe.
Drittens bringt der Kläger vor, dass die angefochtene Entscheidung unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit erlassen worden sei, weil die Aufnahme von einander überlappenden Gebieten in die Liste automatisch die Anwendung zweier Rechtssysteme (des jeweils die Richtlinie 92/43/EWG umsetzenden Rechts von Gibraltar und Spanien) auf ein und dasselbe Gebiet zu ein und demselben Zweck bewirke.
Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass die angefochtene Entscheidung unter Verletzung der in Art. 2, 3, 89 und 137 Abs. 1 SRÜ enthaltenen Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts erlassen worden sei. Höchst hilfsweise bringt er vor, dass die Entscheidung insoweit, als sie den Abschnitt ES6120032 als britische Gibraltar-Hoheitsgewässer umfassend ausweise, gegen den Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts verstoße, dass sich die Hoheitsgewässer mindestens drei Seemeilen ins Meer hinaus erstrecken.
(1) ABl. 2009 L 43, S. 393.
(2) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 L 206, S. 7.
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