4.7.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 153/49
Klage, eingereicht am 11. Mai 2009 — Spa Monopole/HABM — Club de Golf Peralada (WINE SPA)
(Rechtssache T-183/09)
2009/C 153/93
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Spa Monopole, compagnie fermière de Spa SA/NV (Spa, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. De Brouwer, E. Cornu und O. Klimis)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Club de Golf Peralada, SA, (Barcelona, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. März 2009 in den verbundenen Sachen R 1231/2005-4 und R 1250/2005-4 aufzuheben und
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Club de Golf Peralada, SA.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „WINE SPA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 16, 24, 25 und 42.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Spa Monopole, compagnie fermière de Spa SA/NV.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Verschiedene nationale, internationale und Gemeinschaftsmarken „SPA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 32 und 42, internationale und für die Benelux-Länder eingetragene Marke „LES THERMES DE SPA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3 und 42, deutsche Marke „SPA MONOPOLE S.A. SPA“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 3, in Belgien geschützter Name der Aktiengesellschaft S.A. SPA Monopole, compagnie fermière de Spa, abgekürzt S.A. Spa Monopole N.V., sowie in Belgien geschützter Handelsname Les Thermes de Spa, Place Royale 2, 4900 Spa, Belgien.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.
Klagegründe: Verletzung der Art. 75 Abs. 2 und 76 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates (1), da die Beschwerdekammer ihre Entscheidung unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verteidigungsrechte und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens getroffen habe. Verletzung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer ihre Beurteilung der Unterscheidungskraft der älteren Marke „SPA“ auf fehlerhafte und nicht erwiesene Angaben gestützt und die Ähnlichkeit der streitigen Marken hinsichtlich der Waren, für die sie eingetragen bzw. angemeldet seien, nicht gewürdigt habe. Schließlich habe die Beschwerdekammer nicht geprüft, ob die Benutzung der betreffenden Gemeinschaftsmarke einen angesichts der älteren Marke „SPA“ unbilligen Vorteil verschaffen könne oder die Unterscheidungskraft und das Ansehen dieser Marke beeinträchtigen könne und somit gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates verstoße.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1-42.
Full & Egal Universal Law Academy