1.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 180/53
Klage, eingereicht am 12. Mai 2009 — Galileo International Technology/HABM — Residencias Universitarias (GALILEO)
(Rechtssache T-188/09)
2009/C 180/98
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Galileo International Technology LLC (Bridgetown, Barbados) (Prozessbevollmächtigte: M. Blair und K. Gilbert, Solicitors)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Residencias Universitarias, SA (Valencia, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. Februar 2009 in der Sache R 471/2005-4 aufzuheben und
—
dem HABM und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer ihre jeweils eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „GALILEO“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 39, 41 und 42.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Eintragungen der Bildmarke „GALILEO GALILEI“ für Dienstleistungen in den Klassen 39, 41 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer dadurch einen Verfahrensfehler nach Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) begangen habe, dass sie die Sache nicht an die Widerspruchsabteilung zurückverwiesen habe; Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer die Verwechslungsgefahr nicht ordnungsgemäß geprüft habe und zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, die Klägerin habe der Argumentation der Widerspruchsabteilung zu diesem Punkt überhaupt nicht widersprochen; die Beschwerdekammer habe die Ähnlichkeit und die Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken unzutreffend beurteilt und ihre Entscheidung nicht ordnungsgemäß begründet.
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