18.7.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 167/19
Klage, eingereicht am 20. Mai 2009 — UOP/Kommission
(Rechtssache T-198/09)
2009/C 167/38
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: UOP Ltd (Brimsdown, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: B. Hartnett, Barrister, und O. Geiss, Rechtsanwalt)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die Zuwendung, die Frankreich der IFP-Gruppe gewährt hat (C 51/05 [ex NN 84/05]) (1), für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über die Zuwendung, die Frankreich der Institut Français du Petrol (IFP)-Gruppe gewährt hat (C 51/05 [ex NN 84/05]) (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K [2008] 1330), soweit die Beihilfe unter der Voraussetzung, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar im Sinne des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG erklärt wurde. Die Klägerin ist eine Wettbewerberin der Empfängerin der staatlichen Beihilfe und deren Tochtergesellschaften Axens und Prosernat.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe.
Erstens habe die Kommission dadurch offensichtliche tatsächliche und rechtliche Fehler begangen und gegen Art. 87 Abs. 3 EG verstoßen, dass sie das Wesen der von IFP nach Anlage I des Gemeinschaftsrahmens für Forschung und Entwicklung von 1996 durchgeführten Forschungs- und Entwicklungstätigkeit falsch beurteilt und damit die gewogene maximale Beihilfeintensität falsch bestimmt habe. Die Klägerin führt hierfür Folgendes an: Die Tätigkeit von Axens und Prosernat im Bereich Verfahren falle nicht unter Forschung und Entwicklung, und die gesamte vorwettbewerbliche Entwicklung werde von IFP durchgeführt; IFP habe zumindest den Teil der vorwettbewerblichen Entwicklung für Verfahrenstechnologien und Katalysatoren durchgeführt, der mit der Benutzung von Pilotanlagen verbunden sei, sowie den Teil der vorwettbewerblichen Entwicklung, der in ihr Patentportfolio falle.
Zweitens habe die Kommission dadurch offensichtliche tatsächliche und rechtliche Fehler begangen und gegen Art. 87 Abs. 3 EG und den Gemeinschaftsrahmen für Forschung und Entwicklung von 1996 verstoßen, dass sie die Betriebsbeihilfen nicht berücksichtigt habe, die den Tochtergesellschaften von IFP Axens und Prosernat gewährt worden seien. Die Klägerin macht hierfür drei Gründe geltend: Die unmittelbaren Vorteile für Axens durch die fortgesetzte Benutzung der Pilotanlagen sowie die mittelbaren Vorteile für Axens durch Ausbildungsförderungen seitens IFP und durch die internationale Forschungszusammenarbeit von IFP seien nicht berücksichtigt worden.
Drittens habe die Kommission offensichtliche rechtliche und tatsächliche Fehler begangen, als sie entschieden habe, dass die Beihilfe, die IFP und ihren Tochtergesellschaften Axens und Prosernat gewährt worden sei, Anreizwirkung habe.
Viertens habe die Kommission dadurch offensichtliche rechtliche und tatsächliche Fehler begangen, dass sie keine angemessene Begründung gegeben und/oder die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht vollständig berücksichtigt habe.
(1) ABl. 2009 L 53, S. 13.
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