1.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 180/58
Klage, eingereicht am 3. Juni 2009 — Freistaat Sachsen/Kommission
(Rechtssache T-215/09)
2009/C 180/107
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Freistaat Sachsen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész und P. Melcher)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
—
gemäß Artikel 231 Absatz 1 EG die Entscheidung K(2009)2010 endg. der Kommission vom 24.3.2009 (NN 4/2009, ex N 361/2008 — Deutschland, Flughafen Dresden) für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin feststellt, dass es sich bei der von Deutschland für den Neubau und die Verlängerung der Start- und Landebahn am Flughafen Dresden gewährte Kapitalzufügung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 EG handele und
—
gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Kommission zu verurteilen, die Kosten des Klägers zu tragen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung K(2009)2010 endg. der Kommission vom 24.3.2009 (NN 4/2009, ex N 361/2008) — Deutschland, Flughafen Dresden, mit der die Kommission die von Deutschland für den Neubau und die Verlängerung der Start- und Landebahn am Flughafen Dresden vorgenommene Eigenkapitalzufügung nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG als eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Maßnahme genehmigt hat. Er begehrt, die Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als die Kommission die streitige Maßnahme als staatliche Beihilfe eingeordnet hat.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger an erster Stelle geltend, dass die Kommission durch Anwendung des Beihilferechts auf die vorliegend streitige Maßnahme gegen die Kompetenzordnung des EG-Vertrags und den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung des Art. 5 Abs. 1 EG verstoße. Die staatliche Finanzierung der Errichtung von Infrastruktur, zu der allen potenziellen Nutzern nach objektiven und diskriminierungsfreien Bedingungen der Zugang offenstehe, falle als allgemeine wirtschaftspolitische Maßnahme generell nicht in den Anwendungsbereich des Beihilferechts.
Im zweiten Klagegrund rügt der Kläger, dass die Flughafen Dresden GmbH in Bezug auf die Ersetzung der alten Start- und Landebahn durch einen Neubau als Unternehmen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft werde.
Darüber hinaus wird vorgetragen, dass die Kommission nicht berücksichtigt habe, dass es sich bei der Flughafen Dresden GmbH um eine staatliche Einzweckgesellschaft (single purpose vehicle) handele, die sich einer privatrechtlichen Organisationsform bediene und damit, soweit sie vom Staat mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Mitteln ausgestattet werde, nicht als Beihilfeempfängerin in Betracht komme.
Im vierten Klagegrund rügt der Kläger, dass die angewandten Leitlinien 2005 (1), gegen primäres Gemeinschaftsrecht verstießen, da sie mangels Unternehmenseigenschaft der Betreiber von Regionalflughäfen sachlich unzutreffend und in sich widersprüchlich seien. Sie sollten die Leitlinien aus dem Jahr 1994 (2) ergänzen, nicht ersetzen. Die Leitlinien 2005 unterstellten auch die Einrichtung von Flughäfen dem Beihilferecht. Diese Tätigkeit sei in den vorherigen weiterhin geltenden Leitlinien aus dem Jahr 1994 ausdrücklich von der Anwendbarkeit des Beihilferechts ausgenommen.
Hilfsweise macht der Kläger im fünften Klagegrund geltend, dass die streitige Maßnahme alle Voraussetzungen des Altmark Trans- Urteils (3) erfülle und schließlich auch deswegen keine Beihilfe darstelle.
(1) Mitteilung der Kommission — Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen, ABl. 2005, C 312, S. 1.
(2) Mitteilung der Kommission — Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. 1994, C 350, S. 5.
(3) Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Sgl. 2003, I-7747, Randnr. 88 ff.)
Full & Egal Universal Law Academy