15.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 193/29
Klage, eingereicht am 22. Juni 2009 — Accenture Global Services/HABM — Silver Creek Properties (acsensa)
(Rechtssache T-244/09)
2009/C 193/46
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Accenture Global Services GmbH (Schaffhausen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Niebel)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Silver Creek Properties SA (Panama, Panama)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. März 2009 in der Sache R 802/2008-2 aufzuheben;
—
die Entscheidung der Hauptabteilung Marken des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. März 2008 im Widerspruchsverfahren B 1019274 aufzuheben und
—
der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „acsensa“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 38, 33, 41 und 42.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: eingetragene deutsche Wortmarke „ACCENTURE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 41 und 42; deutsche eingetragene Bildmarke „accenture“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 41 und 42; eingetragene Gemeinschaftswortmarke „ACCENTURE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 41 und 42; eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „accenture“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 41 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, indem die Beschwerdekammer fälschlich angenommen habe, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken bestehe; Verstoß gegen die Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009, indem die Beschwerdekammer zu Unrecht Tatsachenangaben der Klägerin nicht berücksichtigt habe.
Full & Egal Universal Law Academy