12.9.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 220/37
Klage, eingereicht am 10. Juli 2009 — Pineapple Trademarks/HABM — Dalmau Salmons (KUSTOM)
(Rechtssache T-272/09)
2009/C 220/79
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Pineapple Trademarks Pty Ltd (Burleigh Heads, Australien) (Prozessbevollmächtigter: N. Saunders, Barrister)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Angel Custodio Dalmau Salmons (Barcelona, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. März 2009 in der Sache R 383/2008-1 aufzuheben und die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke an das HABM zur Fortsetzung des Eintragungsverfahrens zurückzuverweisen, und
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „KUSTOM“ für Waren der Klassen 18, 25 und 28.
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „CUSTO“ für Waren der Klassen 18 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle streitigen Waren stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken bestehe; Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin, da die Beschwerdekammer Feststellungen in Bezug auf die klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken getroffen habe, zu denen die Klägerin sich nicht habe äußern können und die nicht auf sachdienliche beweiskräftige Tatsachen gestützt worden seien.
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