10.10.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 244/4
Klage, eingereicht am 10. Juli 2009 — Kavaklidere-Europe/HABM — Yakult Honsha (Yakut)
(Rechtssache T-276/09)
2009/C 244/07
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Kavaklidere-Europe N. V. (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. D. Tygat und J. A. Vercraeye)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Kabushiki Kaisha Yakult Honsha (Tokio, Japan)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Mail 2009 in der Sache R 1396/2008-4 aufzuheben,
—
die Marke „Yakut“ zur Eintragung als Gemeinschaftsmarke zuzulassen und
—
dem Harmonisierungsamt die Kosten einschließlich der im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „Yakut“ für Waren der Klasse 33.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „Yakult“ für Waren der Klassen 29 und 32; die nach dem Vortrag der Widersprechenden in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union notorisch bekannte ältere Marke „YAKULT“ für Waren der Klassen 29 und 32; die nach dem Vortrag der Widersprechenden in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Waren der Klassen 29 und 32 geschützte nicht eingetragene ältere Marke „YAKULT“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009), da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die angemeldeten Waren als ähnlich anzusehen seien und ein hohes Maß an bildlicher und klanglicher Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Marken bestehe; Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009), da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die betreffende Gemeinschaftsmarke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marke in unlauterer Weise ausnutze oder beeinträchtige.
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