10.10.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 244/15
Klage, eingereicht am 11. August 2009 — Google/HABM (ANDROID)
(Rechtssache T-316/09)
2009/C 244/25
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Google, Inc. (Mountain View, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bognár und M. Kinkeldey)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Mai 2009 in der Sache R 1622/2008-2 aufzuheben;
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dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen;
hilfsweise,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Mai 2009 in der Sache R 1622/2008-2 in Bezug auf die Waren „Computerhardware und Computersoftware für mobile Geräte wie Mobiltelefone, Smartphones und tragbare persönliche digitale Assistenten (PDAs)“ aufzuheben;
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dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen;
weiter hilfsweise,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Mai 2009 in der Sache R 1622/2008-2 aufzuheben und die Sache an das HABM zur weiteren Prüfung des Warenverzeichnisses „Computerhardware und Computersoftware für mobile Geräte wie Mobiltelefone, Smartphones und tragbare persönliche digitale Assistenten (PDAs)“ zurückzuverweisen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ANDROID“ für Waren der Klasse 9.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden habe, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren beschreibend sei und daher nicht eingetragen werden könne, und Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer dadurch einen Fehler begangen habe, dass sie im Hinblick auf die Anwendbarkeit dieser Bestimmung keine Prüfung der Wahrnehmung der englischsprachigen Verkehrskreise vorgenommen habe.
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