24.10.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 256/32
Klage, eingereicht am 25. August 2009 — Häfele/HABM — Topcom Europe (Topcom)
(Rechtssache T-336/09)
2009/C 256/57
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Häfele GmbH & Co. KG (Nagold, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Dönch)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Topcom Europe NV (Heverlee, Belgien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. Juni 2009 in der Sache R 1500/2008-2 aufzuheben;
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dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Topcom“ für Waren in den Klassen 7, 9 und 11.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke „TOPCOM“ für Waren in Klasse 9, eingetragene Benelux-Wortmarke „TOPCOM“ für Waren in Klasse 9.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde und dem Widerspruch wurde stattgegeben und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufgehoben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden habe, dass zwischen den betroffenen Marken Verwechslungsgefahr bestehe. Die fraglichen Waren seien nämlich weder ähnlich noch komplementär.
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