24.10.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 256/33
Klage, eingereicht am 28. August 2009 — Bard/HABM — Braun Melsungen (PERFIX)
(Rechtssache T-342/09)
2009/C 256/60
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: C. R. Bard, Inc. (Murray Hill, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: A. Bryson, Barrister, O. Bray, A. Hobson und G. Warren, Solicitors)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: B. Braun Melsungen AG (Melsungen, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Juni 2009 in der Sache R 1577/2007-5 aufzuheben und
—
dem Beklagten und/oder der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PERFIX“ für Waren der Klasse 10.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke „PERFIX“ für Waren der Klasse 10; internationale Wortmarke „PERFIX“ für Waren der Klasse 10.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden habe, dass zwischen den betreffenden Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe.
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