7.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 267/79
Klage, eingereicht am 16. September 2009 — Sociedad Agricola Requingua/HABM — Consejo Regulador de la Denominación de Origen Toro (TORO DE PIEDRA)
(Rechtssache T-358/09)
2009/C 267/141
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Sociedad Agricola Requingua Ltda (Santiago, Chile) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Vorbuchner)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Consejo Regulador de la Denominación de Origen Toro (Toro, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Juni 2009 in der Sache R 1117/2008-2 aufzuheben;
—
dem Harmonisierungsamt sämtliche Kosten aufzuerlegen, d. h. die Kosten des Widerspruchsverfahrens, des Verfahrens vor der Beschwerdekammer und des vorliegenden Verfahrens;
—
dem anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer seine eigenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „TORO DE PIEDRA“ für Waren in Klasse 33.
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „D. ORIGEN TORO“ für Waren in Klasse 33, eingetragene spanische Bildmarke „Denominación de Origen TORO“ für Waren in Klasse 33.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer irrig angenommen habe, zwischen den betroffenen Marken bestehe Verwechslungsgefahr, ferner Verstoß gegen Art. 75 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Beschwerdekammer die letzte Eingabe der Klägerin nicht berücksichtigt habe, sowie Verstoß gegen die Begründungspflicht aus Art. 75 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer nicht begründet habe, warum sie der letzten Eingabe der Klägerin nicht Rechnung getragen habe.
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