21.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/55
Klage, eingereicht am 21. September 2009 — Visti Beheer/HABM — Meister (GOLD MEISTER)
(Rechtssache T-372/09)
2009/C 282/104
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Visti Beheer BV (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Herbertz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Meister + Co. AG (Wollerau, Schweiz)
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 26. Juni 2009 (Sache R 1465/2008-1) dahingehend abzuändern, dass durch sie die Entscheidung des Harmonisierungsamtes im Widerspruchsverfahren (B 1 134 651) aufgehoben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 243 209 für die streitgegenständlichen Waren zugelassen wird;
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Bildmarke „GOLD MEISTER“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 14, 16, 35, 37, 40 und 42 (Anmeldung Nr. 5 243 209)
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Meister + Co. AG
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die deutsche Wortmarke Nr. 39 534 716 und Gemeinschaftsmarke Nr. 2 607 737„MEISTER“ für Waren der Klasse 14, wobei sich der Widerspruch lediglich gegen die Eintragung für Waren dieser Klasse richtete
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
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