21.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/62
Klage, eingereicht am 2. Oktober 2009 — Rosenruist/HABM — (Darstellung zweier sich in einem Punkt kreuzender Kurven auf einer Hosentasche)
(Rechtssache T-388/09)
2009/C 282/115
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Rosenruist — Gestão e serviços, Lda (Funchal, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Gonzáles Malabia und S. Rizzo)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Juni 2009 in der Sache R 237/2009-2 aufzuheben;
—
dem Harmonisierungsamt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Marke, die zwei sich in einem Punkt kreuzende Kurven auf einer Hosentasche darstellt, für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 18 und 25.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung als Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden habe, dass der betroffenen Gemeinschaftsmarke von Haus aus Unterscheidungskraft fehle.
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