5.12.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 297/26
Klage, eingereicht am 5. Oktober 2009 — General Bearing/HABM (GENERAL BEARING CORPORATION)
(Rechtssache T-394/09)
2009/C 297/39
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: General Bearing Corp. (West Nyack, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Dellmeier-Beschorner)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Juli 2009 in der Sache R 73/2009-1 aufzuheben;
—
den Beklagten zu verurteilen, die betreffende Gemeinschaftsmarke einzutragen;
—
den Beklagten zu verurteilen, die im gerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten zu tragen;
—
soweit erforderlich, einen Termin für eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „GENERAL BEARING CORPORATION“ für Waren der Klassen 7 und 12.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung als Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates sowie gegen allgemeine Grundsätze des Markenrechts, da die Beschwerdekammer die Anmeldemarke irrig als einen bloß beschreibenden Begriff und deshalb nicht eintragungsfähig beurteilt habe.
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