5.12.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 297/29
Klage, eingereicht am 6. Oktober 2009 — Prinz von Hannover Herzog zu Braunschweig und Lüneburg/HABM (ein Wappen darstellende Bildmarke)
(Rechtssache T-397/09)
2009/C 297/42
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Ernst August Prinz von Hannover Herzog zu Braunschweig und Lüneburg (Hannover, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Stötzel und J. Hilger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge des Klägers
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Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Juli 2009 in der Sache R 1361/2008-1 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 627 245 aufzuheben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 627 245 zur Veröffentlichung im Blatt für Gemeinschaftsmarken zuzulassen;
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dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die ein Wappen darstellende Bildmarke in Farbe für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28, 32, 33, 35, 39, 41 und 43 (Anmeldung Nr. 5 627 245)
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: insb. Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 (1), da die angemeldete Marke weder identisch mit den entgegengehaltenen Hoheitszeichen noch ihre heraldische Nachahmung sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
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