5.12.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 297/32
Klage, eingereicht am 14. Oktober 2009 — New Yorker SHK Jeans/HABM — Vallis K — Vallis A (FISHBONE)
(Rechtssache T-415/09)
2009/C 297/49
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: New Yorker SHK Jeans GmbH (Braunschweig, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gaul, T. Golda, S. Kirschstein-Freund und V. Spitz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Vallis K — Vallis A & Co. OE (Athen, Griechenland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Juli 2009 in der Sache R 1051/2008-1 abzuändern und festzustellen, dass die Beschwerde begründet ist und der Widerspruch für Waren der Klasse 25 zurückzuweisen ist;
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hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Juli 2009 in der Sache R 1051/2008-1 aufzuheben, soweit darin die Beschwerde zurückgewiesen und die Nichtzulassung der Anmeldung zur Eintragung für Waren in Klasse 25 bestätigt wurde;
—
dem Beklagten die Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „FISHBONE“ für Waren der Klassen 18 und 25.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene griechische Marke „FISHBONE BEACHWEAR“ für Waren der Klasse 25 sowie das ältere Zeichen „Fishbone“ (Wortbildmarke), das in Griechenland im geschäftlichen Verkehr für „Bekleidung im Allgemeinen, Schuhwaren und Kopfbedeckungen“ benutzt wurde.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben, und teilweise wurde sie zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 43 Abs. 2 und Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 42 Abs. 2 und Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) sowie gegen Regel 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 (1) der Kommission, weil die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, sie sei berechtigt, die am 15. Januar 2007 vorgelegten Kataloge zu berücksichtigen. Ferner liege ein Verstoß gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) vor, weil die Beschwerdekammer die Gründe für ihre Berücksichtigung dieser Kataloge nicht dargelegt habe. Sodann sei gegen Art. 43 Abs. 2 und 5 sowie Art. 15 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 42 Abs. 2 und 5 sowie Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) verstoßen worden, weil die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass die ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke nachgewiesen worden sei. Schließlich liege ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) vor, weil die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, es bestehe zwischen den Marken Verwechslungsgefahr.
(1) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).
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