5.12.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 297/33
Klage, eingereicht am 16. Oktober 2009 — Poslovni Sistem Mercator/HABM — Mercator Multihull (MERCATOR STUDIOS)
(Rechtssache T-417/09)
2009/C 297/50
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Poslovni Sistem Mercator, d. d. (Ljubljana, Slowenien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Curell Aguila und J. Güell Serra)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Mercator Multihull, Inc. (Vancouver, Kanada)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Juli 2009 in der Sache R 1031/2008-1 aufzuheben;
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „MERCATOR STUDIOS“ für Waren in Klasse 42.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Slowenische Eintragungen der Bildmarke „Mercator“ für Dienstleistungen in den Klassen 35, 36, 39, 41 und 42 sowie für Waren in den Klassen 1-6, 8-11 und 13-34, slowenische Eintragung der Bildmarke „Mercator Slovenska Košarica“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 1-6, 8-11, 13-34, 39, 41, 43 und 44, internationale Eintragungen der Marke „Mercator“ für Waren in den Klassen 1-6, 8-11, 13, 14, 16-18, und 20-33 sowie für Dienstleistungen in den Klassen 36, 41 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer keine umfassende Beurteilung der relevanten Faktoren vorgenommen, sondern den Widerspruch auf der Grundlage zurückgewiesen habe, dass die Dienstleistungen unterschiedlich seien, und da sie den auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 gestützten Widerspruchsgrund unzutreffend gewürdigt habe.
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