19.12.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 312/39
Klage, eingereicht am 14. Oktober 2009 — Honda Motor/HABM — Blok (BLAST)
(Rechtssache T-425/09)
2009/C 312/64
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Honda Motor Co., Ltd. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Hendrik Blok (Oudenaarde, Belgien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Juli 2009 in der Sache R 1097/2008-1 aufzuheben;
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „BLAST“ für Waren der Klassen 7 und 12.
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke „BLAST“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 35 und 37; eingetragene Benelux-Wortmarke „BLAST“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 35 und 37.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden habe, dass zwischen den betroffenen Marken Verwechslungsgefahr bestehe.
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