16.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 11/32
Klage, eingereicht am 19. Oktober 2009 — Oyster Cosmetics/HABM — Kadabell (OYSTER COSMETICS)
(Rechtssache T-437/09)
2010/C 11/60
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Oyster Cosmetics SpA (Castiglione delle Stiviere, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Perani und P. Pozzi)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Kadabell GmbH & Co. KG (Lenzkirch, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. August 2009 in der Sache R 1367/2008-1 aufzuheben;
—
den gegnerischen Verfahrensbeteiligten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „OYSTER COSMETICS“ für Waren der Klasse 3.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „KADUS OYSTRA AUTO STOP PROTECTION“ für Waren der Klasse 3.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer fälschlich festgestellt habe, dass Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Gemeinschaftsmarken bestehe.
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