30.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/55
Klage, eingereicht am 4. November 2009 — Centre national de la recherche scientifique/Kommission
(Rechtssache T-448/09)
2010/C 24/99
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Centre national de la recherche scientifique (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lenoir)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
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die Kommission zu verurteilen, den Betrag von 110 102,26 Euro zu erstatten, den die Kommission als Forderung aus dem Vertrag mit ihrer Belastungsanzeige vom 29. Juni 2009 (Az. Nr. 3230906067) geltend gemacht hat und der Gegenstand der Aufrechnungshandlung vom 17. August 2009 (Az. BUDG/C3 D2009 10.5 — 1232) war, zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen entsprechend dem auf den Vertrag anwendbaren belgischen Recht;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beantragt das Centre national de la recherche scientifique (CNRS), die Kommission zu verurteilen, den in der Belastungsanzeige Nr. 3230906067 vom 29. Juni 2009 aufgeführten Betrag von 110 102,26 Euro zuzüglich Verzugszinsen zu erstatten, der als Forderung gegenüber dem Kläger aufgrund des Vertrags EURO-THYMAIDE über ein Vorhaben des 6. Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung geltend gemacht wird, und der Gegenstand einer Aufrechnungshandlung vom 17. August 2009 war.
Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe:
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Nichtbeachtung der Belegkriterien für vertraglich vorgesehene Kosten, da die Kommission Art. II.19.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags EURO-THYMAIDE über erstattungsfähige Kosten verletzt habe, und, hilfsweise, die Nichtbeachtung der in Art. 1134 des belgischen Code Civil vorgesehenen Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln, da die Kommission von den direkten Kosten für das am Projekt beteiligte Personal Belege ausgeschlossen habe, deren Beweiswert gleichwohl offensichtlich gewesen sei. Dies habe dazu geführt, dass sie zu Unrecht bestimmte direkte Personalkosten abgelehnt und Anpassungen vorgenommen habe, die zu der bestrittenen Forderung geführt hätten.
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Falsche Beurteilung der Rückstellung für Arbeitsplatzverlust (Provision pour Perte d’Emploi, PPE) im Hinblick auf die in Art. II.19.1, Art. II.19.2.c und Art. II.20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags EURO-THYMAIDE vorgesehenen Kriterien, da die PPE entgegen ihrer irreführenden Bezeichnung eine mit der Arbeitslosenversicherung verbundene Personalabgabe sei, die untrennbar mit den erstattungsfähigen Personalkosten verbunden sei. Die Kommission habe gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, indem sie von den erstattungsfähigen Kosten Beträge ausgeschlossen habe, die der PPE entsprächen, die von den Vergütungen für die am Projekt beteiligten Zeitbediensteten des CNRS abgezogen worden sei.
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Offensichtlich falsche Beurteilung der Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall im Hinblick auf die vertraglich vorgesehenen Erstattungskriterien, da die Kommission entgegen Art. 11.19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags EURO-THYMAIDE zu den nicht erstattungsfähigen Kosten die Gehälter hinzugezählt habe, die dem am Projekt beteiligten Personal des CNRS während krankheitsbedingter Fehlzeiten gezahlt worden seien.
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