27.2.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/37
Klage, eingereicht am 22. Dezember 2009 — Baena Grupo/HABM — Neuman und Galdeano del Sel (Geschmacksmuster)
(Rechtssache T-513/09)
2010/C 51/72
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: José Manuel Baena Grupo, SA (Santa Perpètua de Mogoda, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Canela Giménez)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Herbert Neuman und Andoni Galdeano del Sel (Tarifa, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 14. Oktober 2009 in der Sache R 1323/2008-3 für zulässig zu erklären;
—
die Entscheidung des Harmonisierungsamts aufzuheben;
—
dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000426 895-0002 für „Verzierung für T-Shirts, Verzierung für Schirmmützen, Verzierung für Aufkleber, Verzierung für Drucksachen einschließlich Reklamematerial“.
Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.
Antragsteller im Verfahren auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Herbert Neuman und Andoni Galdeano del Sel.
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachtes Marken-, Zeichen oder Geschmacksmusterrecht der Antragsteller: Gemeinschaftsbildmarke Nr. 1 312 651 für Waren der Klassen 25, 28 und 32 der Klassifikation von Nizza.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung der Hauptabteilung Geschmacksmuster: Dem Antrag wurde stattgeben, und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde für nichtig erklärt.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, Entscheidung in der Sache auf der Grundlage der ihr durch Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingeräumten Befugnis und Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Klagegründe: Unrichtige Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002.
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