27.2.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/44
Klage, eingereicht am 23. Dezember 2009 — Smart Technologies/HABM (WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH)
(Rechtssache T-523/09)
2010/C 51/80
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Smart Technologies ULC (Calgary, Kanada) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, Barrister)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. September 2009 in der Sache R 554/2009-2 aufzuheben;
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hilfsweise, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. September 2009 in der Sache R 554/2009-2 dahin abzuändern, dass festgestellt wird, dass die betroffene Gemeinschaftsmarke hinreichende Unterscheidungskraft besitzt, so dass ihrer Eintragung kein Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates entgegensteht;
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dem Beklagten die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH“ für Waren der Klasse 9.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden habe, dass die betroffene Gemeinschaftsmarke aufgrund ihrer angeblich fehlenden Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig sei.
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