Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 4. Juli 2011 – Sepracor Pharmaceutials/Kommission
(Rechtssache T-275/09)
„Nichtigkeitsklage – Humanarzneimittel – Wirkstoff Eszopiclon – Genehmigung für das Inverkehrbringen – Versagung der Anerkennung als neuer Wirkstoff – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Schreiben der Kommission, in dem sie mitteilt, wie ihrer Ansicht nach im Anschluss an das Gutachten des Ausschusses für Humanarzneimittel der Europäischen Arzneimittel-Agentur zu verfahren sei – Ausschluss (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 15, 17-18, 20, 23-24, 31-32, 35)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die im Schreiben der Kommission vom 6. Mai 2009 an die Klägerin enthalten sein soll, das im Kontext des Genehmigungsverfahrens für das Inverkehrbringen von Lunivia an die Klägerin gerichtet wurde, soweit es die Einordnung des Wirkstoffs Eszopiclon betrifft
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) Ltd trägt die Kosten.
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