10.9.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 269/8
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Bureau national interprofessionnel du Cognac
(Verbundene Rechtssachen C-4/10 und C-27/10) (1)
(Verordnung (EG) Nr. 110/2008 - Geografische Angaben für Spirituosen - Zeitliche Anwendbarkeit - Marke, die eine geografische Angabe enthält - Verwendung, die zu einem Tatbestand führt, der die geografische Angabe beeinträchtigen kann - Ablehnung der Eintragung oder Löschung einer solchen Marke - Unmittelbare Anwendbarkeit einer Verordnung)
2011/C 269/13
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Verfahren eingeleitet von: Bureau national interprofessionnel du Cognac
Beteiligte: Gust. Ranin Oy
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Korkein hallinto-oikeus — Auslegung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) sowie der Art. 16 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39, S. 16) — Beziehung zwischen Marken und geschützten geografischen Angaben — Eintragung einer Bildmarke, die insbesondere die geografische Angabe „Cognac“ für Spirituosen enthält, die die Voraussetzungen für die Verwendung dieser geografischen Angabe nicht erfüllen
Tenor
1.
Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates ist bei der Prüfung der Gültigkeit der Eintragung einer Marke, die eine nach dieser Verordnung geschützte geografische Angabe enthält, anwendbar, wenn die Eintragung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist.
2.
Die Art. 23 und 16 der Verordnung Nr. 110/2008 sind dahin auszulegen, dass
—
die zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage des Art. 23 Abs. 1 dieser Verordnung die Eintragung einer Marke, die eine geschützte geografische Angabe enthält und nicht unter die in Art. 23 Abs. 2 vorgesehene zeitliche Ausnahme fällt, ablehnen oder löschen müssen, wenn die Verwendung dieser Marke zu einem der in Art. 16 der Verordnung genannten Tatbestände führt;
—
eine Fallgestaltung wie sie in der zweiten Frage angesprochen ist, nämlich die der Eintragung einer Marke, die eine geografische Angabe oder aber diese Angabe als Gattungsbezeichnung in einer Übersetzung enthält, für Spirituosen, die den für diese Angabe geltenden Spezifikationen nicht entsprechen, unter die in Art. 16 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 110/2008 genannten Tatbestände fällt, ungeachtet der möglichen Anwendbarkeit anderer in Art. 16 aufgestellter Regeln.
(1) ABl. C 63 vom 13.3.2010.
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