2.4.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 103/8
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer Kammer) vom 17. Februar 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — The Number Ltd, Conduit Enterprises Ltd/Office of Communications, British Telecommunications plc
(Rechtssache C-16/10) (1)
(Rechtsangleichung - Telekommunikation - Netze und Dienste - Richtlinie 2002/22/EG - Benennung von Unternehmen für die Erbringung von Universaldiensten - Besondere Verpflichtungen, die dem benannten Unternehmen auferlegt werden - Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse)
2011/C 103/11
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: The Number Ltd, Conduit Enterprises Ltd
Beklagte: Office of Communications, British Telecommunications plc
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Auslegung der Richtlinien 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21), 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) und 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) — Benennung von Unternehmen für die Erbringung von Universaldiensten — Besondere Verpflichtungen, die dem benannten Unternehmen auferlegt werden können
Tenor
Die Mitgliedstaaten, die nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und diensten (Universaldienstrichtlinie) ein oder mehrere Unternehmen benennen, um die Erbringung des Universaldienstes oder verschiedener Bestandteile des Universaldienstes gemäß den Art. 4 bis 7 und 9 Abs. 2 dieser Richtlinie zu gewährleisten, dürfen diesen nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie ausschließlich solche besonderen Verpflichtungen auferlegen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind und mit der Erbringung des Universaldienstes oder Bestandteilen davon an die Endnutzer durch die benannten Unternehmen selbst im Zusammenhang stehen.
(1) ABl. C 63 vom 13.3.2010.
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