31.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 98/3
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Februar 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Brně — Tschechische Republik) — Toshiba Corporation u. a./Úřad pro ochranu hospodářské soutěže
(Rechtssache C-17/10) (1)
(Wettbewerb - Kartell im Gebiet eines Mitgliedstaats, das vor dem Beitritt dieses Staates zur Europäischen Union begonnen hat - International operierendes Kartell, das sich im Gebiet der Union und des Europäischen Wirtschaftsraums auswirkt - Art. 81 EG und 53 des EWR-Abkommens - Verfolgung und Ahndung der Zuwiderhandlung für die Zeit vor und nach dem Beitrittstermin - Geldbußen - Abgrenzung der Zuständigkeiten der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden - Verhängung von Geldbußen durch die Kommission und die nationale Wettbewerbsbehörde - Grundsatz ne bis in idem - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 3 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 6 - Folgen des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats zur Union)
2012/C 98/04
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Krajský soud v Brně
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Toshiba Corporation, T&D Holding, vormals Areva T&D Holding SA, Alstom Grid SAS, vormals Areva T&D SAS, Alstom Grid AG, vormals Areva T&D AG, Mitsubishi Electric Corp., Alstom, Fuji Electric Holdings Co. Ltd, Fuji Electric Systems Co. Ltd, Siemens Transmission & Distribution SA, Siemens AG Österreich, VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG, Siemens AG, Hitachi Ltd, Hitachi Europe Ltd, Japan AE Power Systems Corp., Nuova Magrini Galileo SpA.
Beklagte: Úřad pro ochranu hospodářské soutěže
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Krajský soud v Brně — Auslegung von Art. 81 EG, Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2007, C 303, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1), insbesondere deren Art. 3 Abs. 1 und 11 Abs. 6, sowie Nr. 51 der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (ABl. 2004, C 101, S. 43) — Kartell im Gebiet eines Mitgliedstaats, das vor dem Beitritt dieses Mitgliedstaats zur Europäischen Union begonnen und danach beendet wurde — Von der Kommission und von der nationalen Wettbewerbsbehörde verhängte Geldbußen — Zuständigkeit der nationalen Behörde, dasselbe Verhalten für die Zeit vor dem Beitritt zu ahnden — Grundsatz ne bis in idem
Tenor
1.
Art. 81 EG und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln sind dahin auszulegen, dass sie im Rahmen eines nach dem 1. Mai 2004 eingeleiteten Verfahrens nicht auf ein Kartell anwendbar sind, das sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der der Union am 1. Mai 2004 beigetreten ist, in Zeiträumen vor diesem Datum ausgewirkt hat.
2.
Der Umstand, dass die Europäische Kommission gegen ein Kartell ein Verfahren nach Kapitel III der Verordnung Nr. 1/2003 einleitet, nimmt der Wettbewerbsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats nicht nach Art. 11 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung ihre Zuständigkeit dafür, die wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Kartells im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in Zeiträumen vor seinem Beitritt zur Europäischen Union in Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts zu ahnden.
Der Grundsatz ne bis in idem verwehrt es der nationalen Wettbewerbsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats nicht, gegen an einem Kartell beteiligte Unternehmen Geldbußen zu verhängen, um die Auswirkungen des Kartells im Hoheitsgebiet dieses Staates vor seinem Beitritt zur Europäischen Union zu ahnden, wenn diese Auswirkungen mit den Geldbußen, die den Mitgliedern des Kartells mit einer vor der Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde erlassenen Entscheidung der Europäischen Kommission auferlegt wurden, nicht geahndet werden sollten.
(1) ABl. C 100 vom 17.4.2010.
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