7.5.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 139/8
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. März 2011 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-23/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Überführung von frischen Bananen in den zollrechtlich freien Verkehr - Angemeldetes Gewicht, das nicht dem tatsächlichen Gewicht entspricht - Verpflichtung der Zollbehörden, das angegebene Gewicht zu überprüfen - Zollkodex der Gemeinschaft - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 68 ff. - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 290a - Anhang 38b - System der Eigenmittel - Einnahmenverlust - Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 - Art. 2, 6, 9, 10 und 11)
2011/C 139/13
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: A. Caeiros)
Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigter: L. Inez Fernandes)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 68 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1), gegen Art. 290a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) und deren Anhang 38b sowie gegen die Art. 2, 6, 9, 10 und 11 der Verordnungen (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. l) und (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) — Überführung von frischen Bananen in den zollrechtlich freien Verkehr — Angemeldetes Gewicht, das nicht dem tatsächlichen Gewicht entspricht — Eigenmittel — Einnahmenverlust
Tenor
1.
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 13, 68 und 71 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit Art. 290a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 89/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 geänderten Fassung sowie aus den Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 geänderten Fassung und den gleichen Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen, dass ihre Zollbehörden in den Jahren 1998 bis 2002 systematisch Anmeldungen von frischen Bananen zum zollrechtlich freien Verkehr annahmen, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass das angegebene Gewicht der Bananen nicht ihrem tatsächlichen Gewicht entsprach, und dass die portugiesischen Behörden sich weigerten, Eigenmittel in Höhe der entgangenen Einnahmen und der geschuldeten Verzugszinsen zur Verfügung zu stellen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Europäische Kommission und die Portugiesische Republik tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 100 vom 17.4.2010.
Full & Egal Universal Law Academy