2.4.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 103/8
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Februar 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège — Belgien) — Missionswerk Werner Heukelbach eV/État belge
(Rechtssache C-25/10) (1)
(Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Testamentarische Zuwendung an Organisationen ohne Gewinnzweck - Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Satzes, wenn diese Organisationen ihren Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen haben, in dem der Erblasser tatsächlich gewohnt oder gearbeitet hat - Beschränkung - Rechtfertigung)
2011/C 103/12
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Missionswerk Werner Heukelbach eV
Beklagter: État belge
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de première instance de Liège — Auslegung der Art. 18, 45, 49 und 54 AEUV — Erbschaftsteuern — Versagung der Anwendung des ermäßigten Satzes für Vermächtnisse an Vereinigungen ohne Gewinnzweck und gemeinnützige Stiftungen, wenn diese Vereinigungen und Stiftungen ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen haben, in dem der Vermächtnisgeber gewohnt oder gearbeitet hat — Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit — Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
Tenor
Art. 63 AEUV steht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die die Möglichkeit, in den Genuss des ermäßigten Erbschaftsteuersatzes zu gelangen, Organisationen ohne Gewinnzweck vorbehält, die ihren Geschäftssitz in diesem Mitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat haben, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes tatsächlich wohnte oder seinen Arbeitsort hatte oder in dem er vorher tatsächlich gewohnt oder seinen Arbeitsort gehabt hat.
(1) ABl. C 100 vom 17.4.2010.
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