2.4.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 103/9
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. Februar 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Linköpings tingsrätt — Schweden) — Lotta Andersson/Staten genom Kronofogdemyndigheten i Jönköping, Tillsynsmyndigheten
(Rechtssache C-30/10) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 80/987/EWG - Art. 10 Buchst. c - Nationale Bestimmung - Zahlungsgarantie für nicht erfüllte Ansprüche von Arbeitnehmern - Ausschluss von Personen, die in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der sie beschäftigenden Gesellschaft Inhaber eines wesentlichen Teils dieser Gesellschaft waren und dort beträchtlichen Einfluss hatten)
2011/C 103/13
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Linköpings tingsrätt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Lotta Andersson
Beklagter: Staten genom Kronofogdemyndigheten i Jönköping, Tillsynsmyndigheten
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Linköpings tingsrätt — Auslegung des Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der durch die Richtlinie 2002/74/EG geänderte Fassung — Nationale Rechtsvorschriften, wonach vom Anspruch auf die Zahlungsgarantie für offene Forderungen von Arbeitnehmern Personen ausgeschlossen sind, die in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses über das Unternehmen, das sie beschäftigte, Inhaber eines wesentlichen Teils dieses Unternehmens waren und beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeiten hatten
Tenor
Art. 12 Buchst. c der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (kodifizierte Fassung) ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die einen Arbeitnehmer von der Zahlungsgarantie für nicht erfüllte Ansprüche von Arbeitnehmern ausschließt, weil er allein oder zusammen mit engen Verwandten in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des betroffenen Unternehmens Inhaber eines wesentlichen Teils dieses Unternehmens war und beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeiten hatte.
(1) ABl. C 100 vom 17.4.2010.
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