19.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/15
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Minerva Kulturreisen GmbH/Finanzamt Freital
(Rechtssache C-31/10) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 26 - Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter - Anwendungsbereich - Verkauf von Opernkarten ohne zusätzlich erbrachte Leistungen)
2011/C 55/27
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Minerva Kulturreisen GmbH
Beklagter: Finanzamt Freital
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Sonderregelung für Reisebüros — Verkauf von Opernkarten ohne zusätzlich erbrachte Leistungen
Tenor
Art. 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er auf den isolierten Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne Erbringung einer Reiseleistung nicht anwendbar ist.
(1) ABl. C 100 vom 17.4.2010.
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