17.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 355/2
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. September 2012 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-38/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Verlegung des steuerlichen Sitzes - Überführung von Vermögenswerten - Unmittelbare Wegzugsteuer)
2012/C 355/02
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, G. Braga da Cruz und P. Guerra e Andrade)
Beklagter: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Fernandes und J. Menezes Leitão)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: C. Vang), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: C. Blaschke und K. Petersen), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. Muñoz Pérez und A. Rubio González), Französische Republik, (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und N. Rouam), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels und M. de Ree), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Heliskoski), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk und S. Johannesson) und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Hathaway und A. Robinson)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 49 AEUV und Art. 31 EWG — Steuervorschriften, nach denen Unternehmen, die ihren steuerlichen Sitz in Portugal aufgeben oder ihr Vermögen in einen anderen Staat transferieren, sofort eine Steuer wegen Verlagerung ins Ausland zahlen müssen
Tenor
1.
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Pflichten aus Art. 49 AEUV verstoßen, dass sie die Art. 76 A und 76 B des Código português do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas (portugiesisches Körperschaftsteuergesetz) erlassen und beibehalten hat, die im Fall der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes und der tatsächlichen Leitung einer portugiesischen Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat oder im Fall der durch eine nicht in Portugal ansässige Gesellschaft vorgenommenen Überführung eines Teils oder der Gesamtheit der einer portugiesischen festen Niederlassung zugeordneten Vermögenswerte aus Portugal in einen anderen Mitgliedstaat anwendbar sind und vorsehen, dass die Besteuerungsgrundlage des Geschäftsjahrs, in dem der Steuertatbestand eintritt, sämtliche nicht realisierten Wertzuwächse der betroffenen Vermögenswerte einschließt, jedoch nicht die nicht realisierten Wertzuwächse, die sich aus ausschließlich nationalen Transaktionen ergeben.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 80 vom 27.3.2010.
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