30.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 194/2
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. Mai 2012 — Europäische Kommission/Republik Estland
(Rechtssache C-39/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Einkommensteuer - Freibetrag - Altersrenten - Auswirkung auf niedrige Renten - Diskriminierung zwischen gebietsansässigen Steuerpflichtigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen)
2012/C 194/02
Verfahrenssprache: Estnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls, K. Saaremäel-Stoilov und R. Lyal)
Beklagte: Republik Estland (Prozessbevollmächtigte: M. Linntam)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. Muñoz Pérez und A. Rubio Gonzáles), Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigter: L. Inez Fernandes), Königreich Schweden, (Prozessbevollmächtigte: A. Falk), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigter: S. Ossowski), Bundesrepublik Deutschland, (Prozessbevollmächtigte: J. Möller, C. Blaschke und B. Klein)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 45 AEUV und Art. 28 des EWR-Abkommens — Erhebung von Einkommensteuer auf Altersrenten — Nationale Rechtsvorschriften, die nicht die Möglichkeit vorsehen, dass solchen nicht Gebietsansässigen Einkommensteuerfreiheit gewährt wird, deren Gesamteinkünfte so gering sind, dass sie von der Einkommensteuer befreit wären, wenn sie gebietsansässige Steuerpflichtige wären
Tenor
1.
Die Republik Estland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 45 AEUV und Art. 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass sie gebietsfremden Rentnern, die angesichts ihrer niedrigen Renten nach dem Steuerrecht des Wohnsitzmitgliedstaats in diesem nicht steuerpflichtig sind, nicht den im Einkommensteuergesetz (tulumaksuseadus) vom 15. Dezember 1999 in der durch das Gesetz vom 26. November 2009 geänderten Fassung vorgesehenen Steuerfreibetrag gewährt.
2.
Die Republik Estland trägt die Kosten.
3.
Das Königreich Spanien, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Bundesrepublik Deutschland tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 63 vom 13.3.2010.
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