18.6.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 179/5
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. April 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Belgien) — Vlaamse Dierenartsenvereniging VZW (C-42/10, C-45/10 und C-57/10), Marc Janssens (C-42/10 und C-45/10)/Belgische Staat
(Verbunde Rechtssachen C-42/10, C-45/10 und C-57/10) (1)
(Tierärztlicher und tierzüchterischer Sektor - Verordnung (EG) Nr. 998/2003 - Gesundheitspolitische Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken - Entscheidung 2003/803/EG - Musterausweis für die innergemeinschaftliche Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen)
2011/C 179/07
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State (Belgien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Vlaamse Dierenartsenvereniging VZW (C-42/10, C-45/10 und C-57/10), Marc Janssens (C-42/10 und C-45/10)
Beklagter: Belgische Staat
Beteiligter: Luk Vangheluwe (C-42/10)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Raad van State (Belgien) — Auslegung von Art. 3 Buchst. b, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 und Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146, S. 1) und der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 313, S. 1) — Nationale Bestimmungen, nach denen jeder Ausweis eine einheitliche 13-stellige Nummer (ISO-Code) enthalten muss, gefolgt von der Kennnummer des Ausstellers — Nachweis für die Identifizierung und Registrierung von Hunden — Angaben zum Eigentümer des Tieres
Tenor
1.
Art. 3 Buchst. b, 4 Abs. 2, 5 und 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG sowie die Artikel und Anhänge der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die eine Nummerierung für die Heimtierausweise vorschreibt, die sich aus einer individuellen Kennnummer zusammensetzt, die den zweistelligen ISO-Code des Königreichs Belgien, „BE“, gefolgt von einer zweistelligen Zulassungsnummer des zugelassenen Ausstellers und einer Folge von neun Zahlen, umfasst und den individuellen Charakter dieser Kennnummer gewährleistet.
2.
Art. 3 Buchst. b, 4 Abs. 2, 5 und 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 998/2003 sowie die Artikel und die Anhänge der Entscheidung 2003/803 sind dahin auszulegen, dass sie
—
einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, wonach der Ausweis für Heimtiere nicht nur als Reisedokument gemäß der Unionsregelung, sondern auch als Nachweis der Kennzeichnung und Registrierung von Hunden auf nationaler Ebene verwendet wird, und
—
einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die im Ausweis für Heimtiere ein einziges Feld für die Angabe der Identität und der Anschrift des Besitzers des Tieres vorsieht und deren spätere Änderungen durch die Anbringung selbstklebender Etiketten erfolgen.
3.
Nationale Bestimmungen, wie sie in der belgischen Regelung über den Ausweis für Heimtiere in Bezug auf dessen Verwendung als Nachweis der Kennzeichnung und Registrierung der Hunde und der Verwendung selbstklebender Etiketten für Änderungen in Bezug auf die Identifizierung des Besitzers und des Tieres einerseits und die Bestimmungen über die Festlegung einer individuellen Kennnummer für Katzen und Frettchen andererseits enthalten sind, stellen keine technischen Vorschriften im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung dar, die gemäß Art. 8 dieser Richtlinie vorab der Kommission zu übermitteln sind.
(1) ABl. C 100 vom 17.4.2010.
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