10.9.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 269/11
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret — Dänemark) — Viking Gas A/S/Kosan Gas A/S, ehemals BP Gas A/S
(Rechtssache C-46/10) (1)
(Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 und 7 - Als dreidimensionale Marke geschützte Gasflaschen - Inverkehrbringen durch einen ausschließlichen Lizenznehmer - Tätigkeit eines Wettbewerbers des Lizenznehmers, die im Wiederbefüllen dieser Flaschen besteht)
2011/C 269/17
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Højesteret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Viking Gas A/S
Beklagter: Kosan Gas A/S, ehemals BP Gas A/S
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Højesteret — Auslegung der Art. 5 und 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) — Inverkehrbringen einer Gasflasche aus Verbundwerkstoff, deren Form als eine aus der Verpackung bestehende dreidimensionale nationale und Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, durch den ausschließlichen Lizenzinhaber — Tätigkeit eines Wettbewerbers des Lizenzinhabers, die darin besteht, dass er die Verbundwerkstoff-Gasflaschen befüllt und das in ihnen abgefüllte Gas verkauft, nachdem er auf den Flaschen einen Aufkleber, der anzeigt, dass die Flasche von ihm befüllt wurde, angebracht hat, ohne jedoch die Bild- und die Wortmarke des ausschließlichen Lizenzinhabers zu entfernen
Tenor
Die Art. 5 und 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass sie es dem Inhaber einer ausschließlichen Lizenz zur Verwendung von für die Wiederverwendung bestimmten Kompositgasflaschen, deren Form als dreidimensionale Marke geschützt ist und auf denen er seinen Namen und sein Logo, die als Wort- und Bildmarken eingetragen sind, angebracht hat, sofern er keinen berechtigten Grund im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 geltend machen kann, nicht erlauben, dagegen vorzugehen, dass diese Flaschen, nachdem sie von Verbrauchern gekauft wurden, die in der Folge das darin ursprünglich enthaltene Gas verbraucht haben, von einem Dritten gegen Bezahlung gegen Kompositflaschen ausgetauscht werden, die mit nicht von diesem Lizenzinhaber stammendem Gas gefüllt sind.
(1) ABl. C 80 vom 27.3.2010.
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